Satzung

Stand 10.01.2021

§ 1 Name, Sitz Geschäftsjahr

  1. Der am 25.02.2018 gegründete Verein führt den Namen Caterham Car Club
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“
  3. Sitz des Vereins ist Armsheim.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10. des Vorkalenderjahres und endet am 30.09. des laufenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck und Verwirklichung

  1. Sinn und Zweck ist die Bildung einer Gemeinschaft von Liebhabern, die um die Pflege und Erhaltung von Fahrzeugen der Baureihen Lotus 7 und Caterham 7 in uneigennütziger Weise bestrebt sind.
  2. Der Verein erstreckt sich über die gesamte Bundesrepublik Deutschland, um allen Liebhabern die Möglichkeit zu Mitarbeit, Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Hilfe zum Zwecke der Erhaltung dieser englischen Roadster der Herstellungsfirma Lotus und Caterham zu ermöglichen.

§ 3 Finanzielle Mittel

  1. Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereines ist nicht die Erzielung von wirtschaftlichen Gewinnen; Überschüsse sollten gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
  3. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausgaben sind eindeutig zu belegen.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a. Aktive Mitglieder
    b. Fördernde Mitglieder
    c. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder können natürliche Person werden, die die Angebote des Vereins regelmäßig nutzen wollen, oder bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitwirken.
  3. Ein aktives Mitglied muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    a. Das Mitglied muss Besitzer eines original Lotus Seven bzw. Caterham sein
    b. Das Mitglied ist Anwärter auf einen original Lotus Seven bzw. Caterham
    c. Das Mitglied ist Fan originaler Lotus Seven bzw. Caterham Fahrzeuge
  4. Die Voraussetzungen werden von Seiten des Vorstandes in regelmäßigen Abständen überprüft.
  5. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein unterstützen wollen.
  6. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit und kann dies ohne Begründung ablehnen.
  7. Ehrenmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand für jede Art der Mitgliedschaft festgesetzt und ist der Geschäftsordnung zu entnehmen.
  3. Bei Änderungen sind die Mitglieder zu informieren.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 15.10. des Vorkalenderjahres per Bankeinzugsverfahren fällig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a. mit dem Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen bei der Geschäftsaufgabe oder der Liquidation,
    b. durch freiwilligen Austritt,
    c. durch Streichung aus der Mitgliederliste und
    d. durch Ausschluss aus dem Verein.
    zu a. Eine Weiterführung der Mitgliedschaft ist auf Antrag der Erben/Liquidatoren durch Übertragung der Mitgliedschaft mit Zustimmung des Vorstandes zulässig.
    zu b. Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechswöchiger Kündigungsfrist möglich und ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen.
    zu c. Aus der Mitgliederliste wird das Mitglied gestrichen, das trotz Mahnung mit der fälligen Beitragszahlung drei Monate im Verzug bleibt.
    Nach der Streichung kann nur noch ein neuer Aufnahmeantrag gestellt werden.
    zu d. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann kein Widerspruch eingelegt werden.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle satzungsmäßigen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung (MV) aller Mitglieder ein. Die MV ist nicht öffentlich. Der 1. Vorsitzende, als Leiter der MV, kann jedoch Gäste zulassen. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. Einberufung: Die Mitglieder sind vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, schriftlich, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuladen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie schriftlich an die letzte, dem Vorstand bekannt gegebene Adresse, abgesandt worden ist.
  3. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversamm-lung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederver-sammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitglie-derversammlung per digitaler Kommunikation (E-Mail) die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.
  4. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Ein Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Tagesordnung: Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen dem 1. Vorsitzenden eine Woche vor der MV schriftlich vorliegen.
  7. Über einen Antrag, der nicht auf der Tagesordnung steht oder der nicht rechtzeitig eingegangen ist, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Ausgenommen Anträge zur Änderung der Satzung oder des Geschäftszwecks.
  8. Die Tagesordnung beinhaltet:
    a. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b. Kassenbericht
    c. Entlastung des Vorstandes und bei anstehenden Wahlen zusätzlich:
    d. Aufstellung der Kandidaten durch Vorschläge in schriftlicher oder mündlicher Form
    e. Wahl des Vorstandes und eines Kassenprüfers für die Dauer von 2 Jahren.
    Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Wunsch eines Mitgliedes finden Abstimmungen jedoch geheim statt. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl, nach zweimaliger, erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
  9. Beschlussfassung: Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Bei Präsenzversammlungen werden Abstimmungen of-fen durch Handzeichen vorgenommen. Auf Wunsch eines Mitgliedes finden Abstimmungen jedoch geheim statt. Bei virtuellen Mitgliederversammlungen bzw. bei Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederver-sammlung ist eine geheime Abstimmung nicht möglich, da ausgeschlossen werden muss, dass Nichtmitglieder eine Stimme abgeben können. Beschlüsse über Änderungen zur Satzung oder des Geschäftszwecks bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  10. Beurkundung: Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben und den Mitgliedern in Kurzform bekannt zu geben. Es muss mindestens enthalten:
    a. Ort und Zeit der MV
    b. Tagesordnung,
    c. Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse,
    d. bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut.
  11. Außerordentliche MV: Außerordentliche MV’s werden nur in Fällen besonderer Dringlichkeit und wenn es das Interesse des Vereins als solches erfordert, abgehalten. Die Einberufung erfolgt auf Veranlassung des Vorstandes oder wenn mindestens 20 % aller Mitglieder sie schriftlich beim Vorstand verlangen. Dabei sind die Gründe und die gewünschte Tagesordnung anzugeben. Für die außerordentliche MV gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
    a. dem 1. Vorsitzenden,
    b. dem 2. Vorsitzenden,
    c. dem Kassenwart.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Mithilfe anderer Mitglieder bedienen.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Die Einladungsfrist für eine Vorstandssitzung beträgt eine Woche. Eine besondere Form ist hierzu nicht erforderlich. Ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur erfolgreichen Neuwahl im Amt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist auf Dauer nicht zulässig. Sollte ein Vorstandsposten nicht besetzt werden können, übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufgaben kommissarisch. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
  5. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger oder zur Bestellung eines Liquidators kommissarisch im Amt.
  6. Nichtvorstandsmitglieder, die im Auftrag des Vorstandes unentgeltlich tätig sind, unterliegen auch dem § 31a BGB (begrenztes Haftungsrisiko).

§ 10 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf.
  2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins können alle Einrichtungen und Angebote des Vereins nutzen und an allen Veranstaltungen teilnehmen. Kostenbeteiligungen setzen die Veranstalter fest.
  2. Natürliche Personen haben Stimmrecht.
  3. Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
  4. Zu den Pflichten jedes Mitgliedes gehört es vor allem, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten, sowie die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten.
  5. In Streitfällen kann sich jedes Mitglied beschwerdeführend an den Vorstand wenden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Beschluss zur Auflösung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen MV erfolgen. Die Auflösung des Vereins durch eine virtuelle Mitgliederver-sammlung bzw. durch die Kombination von Präsenzversammlung und virtu-eller Mitgliederversammlung ist unzulässig. Es bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen. Über eine anstehende Auflösung sind die Mitglieder im Einladungsschreiben ausdrücklich, unter Angabe der Gründe, zu infor-mieren. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn sich nicht wenigstens 7 Mitglieder bereit erklären, den Verein fortzuführen.
  2. Die Mitgliederversammlung benennt zwei Vereinsmitglieder als Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens fasst die Mitgliederversammlung. Sie dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Geschäftsordnung

  1. Diese Satzung wird durch eine Geschäftsordnung ergänzt.
  2. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.
  3. Änderungen der Geschäftsordnung können durch den Vorstand beschlossen werden. Der Beschluss benötigt eine zweidrittel Mehrheit des Vorstands.
  4. Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Beschlussfassung, Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften der anwesenden Vorstandsmitglieder enthalten.

§ 14 Kommunikation

  1. Digitale Dienste sind als Kommunikationsmittel im Verein der Schriftform – auch für Einladungen zu Mitgliederversammlungen – gleichgestellt.
  2. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.

§ 15 Inkrafttreten

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Alzey.
  2. Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Sollten einzelne Textpassagen oder Punkte rechtlich unwirksam sein oder werden, so wird diese Satzung in ihrer Gesamtheit nicht unwirksam. Die unwirksamen Punkte bzw. Textpassagen müssen durch rechtlich wirksame und dem Sinn entsprechende Punkte bzw. Textpassagen abgeändert bzw. ergänzt werden.

Satzungsänderungen

Datum – Änderungspunkt

04.08.2018 – §3 Abs.3, und 6 – §8 Abs.4 – §9 Abs. 1, 2 und 3 – § 11 Abs. 2 §12 Abs. 2 – §13 Abs. 2

10.01.2021 – §8 Abs.3, 6 und 9 – §12 Abs.1

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